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Frisches Recht: Neuregelung von § 80 Absatz 2 und 92 Absatz 1 BetrVG

Ab dem 1. April 2017 gelten neue Fassungen des § 80 Absatz 2 BetrVG und des § 92 Abs. 1 BetrVG. Die Änderungen sind die Folge der Novelle des AÜG und betreffen Informationsrechte des Betriebsrats über den Einsatz von Leiharbeitnehmern. Diese Informationsrechte werden konkretisiert und damit auch ausgeweitet.

Neuer § 80 Absatz 2 BetrVG:

Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen und umfasst insbesondere den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben dieser Personen. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und –gehälter Einblick zu nehmen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören auch die Verträge, die der Beschäftigung der in Satz 1 genannten Personen zugrunde liegen. Soweit es …

Neuer § 92 Absatz 1 BetrVG:

Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Personalplanung, insbesondere über den gegenwärtigen und künftigen Personalbedarf sowie die sich daraus ergebenden personellen Maßnahmen einschließlich der geplanten Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, und Maßnahmen der Berufsbildung anhand von Unterlagen rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Er hat …

Folgen für den Betriebsrat:

Die Gesetzesnovelle klärt, dass der Betriebsrat Anspruch hat auf Unterrichtung über die Beschäftigung von Leiharbeitnehmern. Der Betriebsrat ist zu unterrichten über

  • den zeitlichen Umfang des Einsatzes,
  • den Einsatzort,
  • die Arbeitsaufgaben
  • und ihm ist auf Verlangen der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zur Verfügung zu stellen.

Wichtig:

  1. Damit weist das Gesetz diese Pflichtenstellung den allgemeinen personellen Angelegenheiten zu. Im Rahmen der konkreten Einstellung und der Prüfung des § 99 BetrVG dürfen diese Informationen vom Betriebsrat her nicht mehr verlangt werden, denn dies würde einen doppelten Anspruch bedeuten, wofür es keinen Grund gibt!
  2. Außerdem muss der Arbeitgeber die Einsätze personalisieren, also vorher vertraglich klären, welche Namen die Leiharbeitnehmer haben, die er einsetzen will. Dies bedeutet einen erheblichen Planungsdruck auf den Arbeitgeber wegen des zeitlichen Vorlaufs, der Folge der Personalisierung im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag ist.
  3. Weitere Folge der Novelle im Übrigen dürfte sein, dass es Arbeitgebern erschwert wird, durch eine vorläufige personelle Maßnahme nach § 100 BetrVG bei kurzfristigen Einsätzen die Mitbestimmung nach § 99 BetrVG zu umgehen.

Mögliche Beschlussfassung zum § 80 Absatz 2 BetrVG:

Beschluss: Der Betriebsrat fordert den Arbeitgeber auf, im Hinblick auf die Beschäftigung von Leiharbeitnehmern, den Betriebsrat wöchentlich am …/monatlich am …, aber jedenfalls vor einem Einsatz von Leiharbeitnehmern zu unterrichten über

  • den zeitlichen Umfang des Einsatzes,
  • den Einsatzort und
  • die Arbeitsaufgaben von Leiharbeitnehmern
  • und ihm spätestens eine Woche vor dem jeweiligen Einsatz den jeweiligen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zur Verfügung zu stellen.
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